Satzung der DPSG Jugendhilfe Oberforstbach e.V.

Beschlossen am 07.05.1982
Zuletzt geändert am 09.06.1994

§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein heißt DPSG Jugendhilfe Oberforstbach. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Sein Sitz ist Aachen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmit-telbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Verein fördert den Stamm Vennfüßler der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) bei der Erfüllung seiner Erziehungs- und Bildungsaufgaben. Dazu übernimmt er die Beschaffung und Verwaltung der notwendigen Finanzmittel und Sachwerte. Der Verein will Gegenstände anschaffen, die für die Erfüllung pädagogischer Aufgaben des DPSG Stammes Vennfüßler in Oberforstbach und Schleckheim erforderlich sind: Zelt- und Lagermaterial, Sport- und Musikgeräte, Spiel- und Bastelmaterial, pädagogische Literatur. An Einrichtungen fördert der Verein die Gruppen- und Lagerräume des Stammes.
  3. Der Verein ist Rechtsträger aller Einrichtungen und Vermögenswerte sowie der sonstigen finanziellen Rechte und Pflichten des DPSG Stammes Vennfüßler in Oberforstbach und Schleckheim.
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Vereinsmitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch in Ihrer Eigenschaft als Mitglied sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins – abgesehen vom Ersatz notwendiger Auslagen. Niemand darf durch sachfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3  Mitgliedschaft

  1. Jeder, der 18 Jahre und älter ist und den Zweck des Vereins bejaht, kann Mitglied werden.
  2. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vortand entscheidet. Die Entscheidung muss schriftlich mitgeteilt werden. In Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Vorsitzenden, der Kurat und der Kassierer des DPSG Stammes Vennfüßler in Oberforstbach und Schleckheim sind für die Dauer ihres Amtes geborene Mitglieder des Vereins.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; die Ausübung von Rechten kann nicht anderen überlassen werden.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen.
  6. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist erstmalig beim Eintritt, sonst innerhalb der ersten zwei Kalendermonate fällig. DPSG Mitglieder sind beitragsfrei.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
    1. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Jahres erklärt werden.
    2. Der Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.
    3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Ansprüche aus der Mitgliedschaft an den Verein und sein Vermögen. Eine Rückgewähr geleisteter Beiträge, Spenden oder Sachzuwendungen erfolgt nicht.

§4  Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§5  Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein und seine Angelegenheiten. Ihm obliegt die Wahrnehmung aller geschäftlichen und sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, insbesondere
    1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und
    5. ordnungsgemäße Führung der Bücher.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Stellvertreter,
    3. dem Geschäftsführer und
    4. zwei Beisitzern.
  3. Der Kurat des Stammes gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an, gehört jedoch nicht zum Vorstand im Sinne von §26 BGB.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen der Vorsitzende oder – im Verhinderungsfalle (gilt nur im Innenverhältnis) – der Stellvertreter sein muss.
  5. Vorsitzender des Vereins ist immer ein Vorsitzender des DPSG-Stammes Vennfüßler in Ober-forstbach und Schleckheim. Er wird von der Stammesversammlung des DPSG Stammes Vennfüßler in Oberforstbach und Schleckheim gemäß der am 01.01.1991 in Kraft getretenen Satzung des Verbandes durch Wahl unter den beiden Vorsitzenden des Stammes bestimmt.
  6. Die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Von den beiden Beisitzern muss einer Mitglied der Leiterrunde des DPSG-Stammes Vennfüßler in Oberforstbach und Schleckheim sein, der andere sollte der Leiterrunde angehören.
  7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Vorstandssitzung bei Bedarf ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das alle Vorstandsmitglieder erhalten.

§6  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes außer dem Vorsitzenden,
    2. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes und
    3. Wahl von zwei Kassenprüfern.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen zu einer ordentlichen Sitzung, zu einer außerordentlichen Sitzung, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit nicht §7 etwas anderes bestimmt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern zu übersenden. Sie wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

§7  Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist; auf diesen Sachverhalt muss in der Einladung hingewiesen werden.
  2. Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung oder die Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem DPSG-Stamm Vennfüßler in Oberforstbach und Schleckheim, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zu.
  4. Bei Auflösung des Vereins und des Stammes und bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der katholischen Pfarrgemeine St. Rochus Aachen-Oberforstbach zum Zwecke der Jugendarbeit zu.

Die Satzung ist am 01. Dezember 1994 beim Amtsgericht Aachen ins Vereinsregister eingetragen worden.

Aachen, den 01.12.1994

Christoph H. Baron, Vorsitzender